Seit dem 01. Mai 2014 muss bei einem Verkauf oder einer Vermietung zwingend ein Energieausweis durch den Eigentümer vorgelegt werden. Zusätzlich müssen in allen Anzeigen (Internet, Zeitungen etc.) die entsprechenden Energiekennwerte aufgeführt werden.
Bei Nichteinhaltung droht ein Bußgeld für den Eigentümer.
Für alle Energieausweise gilt: Sie sind ab Ausstellung zehn Jahre lang gültig. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Vor dem 01.10.2007 erstellte Verbrauchsausweise verlieren sechs Monate nach dem 30.04.2014, also am 30.10.2014, ihre Gültigkeit. Sie müssen nur vorgelegt werden, wenn das Gebäude oder eine Einheit neu vermietet, verpachtet oder verkauft werden soll. Eigentümer, Verkäufer oder Vermieter, die einen Energieausweis nicht oder unvollständig vorlegen, droht ein erhebliches Bußgeld. Von den Verpflichtungen zur Vorlage eines Energieausweises sind kleine Gebäude (unter 50 m² Nutzfläche) und Baudenkmäler befreit.
Es gibt zwei Arten von Energieausweisen. Beim Bedarfsausweis legt der Fachmann dem Energieausweis die Bausubstanz und die Heizungsanlage des Gebäudes zugrunde. Aufgrund des energetischen Zustands des Gebäudes berechnet er die Energiemenge, die für die Heizung, Lüftung, Klimaanlage und Warmwasserbereitung bei durchschnittlicher Nutzung benötigt wird.
Der Verbrauchsausweis entsteht auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs, zum Beispiel anhand der Heizkostenabrechnungen, und gibt den Energieverbrauch der Gebäudenutzer in den letzten drei Jahren an. Witterungseinflüsse werden „herausgerechnet“. Hier wird auch angegeben, ob die Warmwasseraufbereitung im Verbrauch enthalten ist. Die Bewertung eines Gebäudes im Verbrauchsausweis hängt auch vom individuellen Heizverhalten der Bewohner ab. (Quelle: BMVI)
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